Jetzt wirds kriminell.

  • Es ist eine Sache das die meisten chinesischen Händler versuchen ihre Waren am Zoll vorbei zu liefern, aber seit ein paar Monaten liefert Cigabuy offensichtlich schlichtweg illegale Geräte in die EU.

    Die rede ist von solchen und ähnlichen Dingern: https://www.cigabuy.com/3-x-authentic-…mb-p-20661.html

    Für den Fall das es einigen hier nicht bekannt ist: 6% Nikotin sind 60mg/ml Nikotin. Mal eben locker flockig das dreifache der erlaubten Konzentration. Wenn Cigabuy versucht Geräte am Zoll vorbei zu schmuggeln und der Zoll erwischt die Geräte, dann muss man halt die Steuern nachzahlen und kann noch behaupten das man ja nie vorhatte irgendwas illegales zu tun und man konnte ja nicht ahnen das der chinesische Händler die Ware nicht ordnungsgemäß deklarieren würde (oder irgendeine ähnliche Ausrede xD), aber wenn man als Importeur von DIESEN Dingern erwischt wird (und als Käufer in China IST man selbst der Importeur), dann ist es mit einer Steuernachzahlung nicht getan, dann erhält man unter Umständen auch Post von der Staatsanwaltschaft (wegen Schmuggel von Tabakerzeugnissen).

  • §14 TabakerzG ( https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/__14.html ) besagt das die Höchstmenge an Nikotin auf 20mg/ml begrenzt ist und in

    §34 TabakerzG Absatz 7c wird gesagt das (ich zitiere) "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt". ( https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/__34.html )

    Das importieren einer Ware gilt als Inverkehrbringen.

  • Zitat

    in den Verkehr gebracht

    in den Verkehr bringt

    Als Kunde bringst Du nichts in den Verkehr. Du kannst es nur kaufen, wenn es bereits in den Verkehr gebracht wurde… vom Händler.

    Das gesamte TabakerzG regelt nur und ausschließlich die Rechte und Pflichten von Herstellern, Händlern und gewerblichen Importeuren und an keiner Stelle Rechte und Pflichten der Kunden/Verbraucher.

    Strafbar macht sich nach dem TabakerzG also der Händler und nur der Händler.

  • Du übersiehst da nur eine Kleinigkeit. DU bist der Importeur und DU importierst die Ware nach Deutschland (es ist völlig unerheblich wer es liefert, der Importeur ist derjenige der es bestellt) wenn du direkt in China bestellst. In dem Fall sitzt der Händler in China wo das TabakerzG gar nicht gilt, der Importeur (also DU) befindet sich dagegen in Deutschland. Wenn Cigabuy diese Dinger in das deutsche Lager bringen würde, dann wärst du aus dem Schneider, denn dann wäre Cigabuy Händler UND Importeur und du wärst tatsächlich nur der Kunde (und ist es nicht seltsam das Cigabuy genau DAS nicht macht? Die wissen ganz genau das die gehörig auf den Sack bekommen würden wenn die diese Dinger nach Deutschland verbringen würden und dabei erwischt würden).

    Ich weiß das sich das TabakerzG eigentlich nicht an Endkunden richtet, sondern an Hersteller, Importeure und Händler.

    Da der Begriff "Inverkehrbringen" im TabakerzG nicht definiert wird, wird die Definition des Chemikaliengesetzes benutzt da Nikotin im ChemG als Chemikalie aufgeführt ist und dort lauert die böse Falle. In §3 Satz 1 Nummer 9 (ChemG) steht in den Begriffsbestimmungen "Inverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt."

    Als Importeur kann man sich eigentlich nur wünschen das man nach dem TabakerzG bestraft wird falls man erwischt wird, denn die Strafen die im Chemikaliengesetz definiert sind sind erheblich heftiger (2 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) und beim ChemG reicht schon der Versuch um sich strafbar zu machen (wenn also der Zoll die Ware abfängt und auf dem Paket dein Name draufsteht, dann könnten die auch das ChemG anwenden statt dem TabakerzG, da du ja kein Händler bist).

  • In §3 Satz 1 Nummer 9 (ChemG) steht in den Begriffsbestimmungen "Inverkehrbringen: die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt."

    Dir ist aber klar, das du als Besteller der "Dritte" bist ? Also weder Importeur noch Händler. Das wäre in beiden Fällen der Chinese, der importiert (egal, welchen Transporteur er nutzt) und somit Inverkehr bringt. Diese Mär vom Inverkehrbringer hält sich ja wacker, wird dadurch aber nicht richtiger. Solange du also was per Post kriegst und nicht persönlich über die Grenzen bringst, ist man einfach nur der "Dritte"

    Wissen nutzt nur wenn man es anwendet. :midi36:

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    Es wurde bereits alles gesagt - nur noch nicht von jedem ;) (Karl Valentin)

  • Zitat

    Inverkehrbringen ist das Bereithalten von Produkten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. Vereinfacht gesagt, das Bereitstellen auf dem Markt.

    Oder auch (weiter gefasst, aber trotzdem nicht auf das TabakerzG für den Privatimporteur für den Eigengebrauch anwendbar):

    Zitat

    Inverkehrbringen meint hierbei jedes, gleichwie geartete Eröffnen der Möglichkeit, dass ein anderer die tatsächliche Verfügung über den Stoff erlangt und ihn nach eigener Entschließung verwenden kann, also jede Verursachung eines Wechsels der Verfügungsgewalt durch einen anderen.

    Die Formulierung im ChemG basiert auf der REACH-Verordnung (EU-Verordnung), welche durch das Gesetz un Deutschland umgesetzt wird:

    Zitat

    Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen;

    Nun mag man sagen: „Siehste, da isses ji, auch die Einfuhr ist Inverkehrbringen.“ Jau, das isses… als ge-werb-li-cher Importeur. Es dreht sich hier auch wieder nur darum, dass man es an Dritte abgibt. Die Einfuhr ist dann „Inverkehrbringen“, wenn sie zum Zweck der Abgabe an Dritte erfolgt.

    Purer Gesetzestext ist für ein umfassendes Rechtsverständnis zu wenig. Man muss Durchführungsbestimmungen, Gesetzesbegründungen, Urteile, Kommentare etc. hinzuziehen. Ist aufwändig und man muss wissen, wo man sucht.

    Jedenfalls: All diese Gesetze und Verordnungen regeln die Abgabe an andere, nicht das Entgegennehmen für den eigenen Gebrauch.

  • Jedenfalls: All diese Gesetze und Verordnungen regeln die Abgabe an andere, nicht das Entgegennehmen für den eigenen Gebrauch.

    Entgegennehmen ist kein juristisch abgesicherter Begriff im Sinne des Chemikalienrechts. Inverkehrbringen ist der Verkauf an Dritte. Das kann auch über Grenzen hinweg passieren auf direktem Weg an einen Importeur zur weiteren Nutzung, Veränderung oder Veräußerung. Siehe § 3 Nr. 9ChemG :

    "Inverkehrbringen:
    die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8 zweiter Halbsatz handelt;"

    Der Begriff Transit dürfte dabei als Ausschlußkretium klar sein.

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    Ich dampfe, also... wo bin ich hier?

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