Sehr ärgerlich.
Berichte bitte mal, ob Du das noch umgehen konntest. Eggshen
Wo man da ansetzen könnte, wüsste ich allerdings auch nicht.
§ 26 Beipackzettel
(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:
1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
2. Gegenanzeigen,
3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
6. Angaben zu toxikologischen Daten,
7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
8.die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.
(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.
§ 27 Warnhinweis und Verpackung
(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten:
1. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
2. den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
3. einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
4. den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
(2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. “
(3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.
An Nikotin + Menge dürfte es dann wohl nicht liegen.
Was sagt denn HoL dazu? Die müssten sich ja um Gesetzeskonformität kümmern, wenn die in die EU liefern.