Beiträge von DerPepe

    Ich frage mich immer wieder, welcher kompetente Mensch auf die Idee gekommen ist, den 1 ml zum Dampfen mit 10 Zigaretten gleich zu stellen.

    Das ist einfach nur inkompetente Herangehensweise. Mathe für Unbegabte halt... gekoppelt mit Dummenlogik.

    Die Gedankengänge sind recht einfach:

    Der Rauch einer Zigarette enthält im Durchschnitt 1 mg Nikotin. Der Rauch von 10 Zigaretten dementsprechend 10 mg Nikotin. Und das entspricht genau der Menge Nikotin, die ein Milliliter 10er (das war es, was sie als "Durchschnitt" als Referenz angenommen haben).

    Zack... feddich... Küchentisch-Mathematik. Ein Apfel entspricht einer Birne. Das war's!

    Dass das Nikotin aus dem Aerosol des Liquids ganz anders aufgenommen wird, völlig anders anflutet, als das Nikotin im Kippenrauch, haben sie mal der Einfachheit halber ignoriert.

    Die Stellungnahme des BfTG wurde mit einem Gutachten von Papst Bernhardus M.™ (Prof. Dr. B. Mayer, Uni Graz) eingereicht, in welchem er detailliert darlegt, dass ein mg Nikotin im Liquidaerosol keineswegs 1 mg Nikotin im Tabakrauch entspricht, sondern man - aufgrund von Studien - von 1 mg Nikotin im Rauch als Äquivalent zu 3 mg Nikotin am Liquidaerosol ausgehen müsste. Ihre "Formel" müsste also lauten: 10 Zigaretten entsprechen 3 ml Liquid mit 10 mg/ml. Damit hätte die Steuer nur ein Drittel betragen dürfen... also 5 Cent / dann knapp 7 Cent / dann knapp 9 Cent / und schließlich 10 Cent.

    Die Krönung des Schwachsinns ist aber, dass sie zur Äquivalenzberechnung von der Nikotinaufnahme ausgegangen sind, die sich daraus ergebende Steuer dann aber auch auf nikotinfreie Flüssigkeiten übertragen wurde, obwohl selbst 1.000 Hektoliter 0er nicht die Nikotinmenge von 10 Fluppen erreicht.

    In meinen Augen ist DAS der einzige Ansatzpunkt, gerichtlich gegen die Steuer vorzugehen.

    Liquidsteuer-Spickzettel

    Der Liquidsteuer-Spickzettel klärt die häufigsten Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Liquidsteuer ergeben und immer wieder auf Plattformen diskutiert werden.

    Ein Klick auf „Details“ öffnet weitergehende Informationen und Verweise auf Quellen.

    Die folgenden Fakten wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt und werden kontinuierlich erweitert oder ggf. angepasst. Sollten Fragen offen bleiben oder Unstimmigkeiten entdeckt werden, bitte eine Mitteilung per E-Mail an dampfdruck-presse@pericles.hu.

    ..:: ZUM SPICKZETTEL ::..

    Interessant fände ich auch ob, was und wie viel steuerfrei über die Grenze mitgebracht werden darf.

    Aus Frankreich (und allen anderen EU-Ländern) 1 Liter, höchstens jedoch 10 Kleinverkaufspackungen.

    Aus Nicht-EU-Ländern ein Warenwert (im Ursprungsland) von 430 Euro, wenn Du fliegst oder mit'm Dampfer schipperst... und 300 Euro bei allen anderen Reisearten.

    Das ist doch Quark, softius . ;) :D

    Erstens... das alles findet beim Hersteller oder Großhändler und nicht im Shop statt. Die Steuerbanderolen sind quasi kostenneutral, weil mit dem Erwerb die Steuer abgeliefert wird. Und die wird 1:1 vom Kunden bezahlt. Und was soll jetzt "neu" an der Umverpackung sein? Die haben nicht die Hochregale voll mit verpackten Kleingebinden, müssen die Pullen rausholen und in eine neue Verpackung packen. Nach der Abfüllung kommt die Banderole an die Pulle und dann ab in den neuen Karton, so es einen gibt. Und ein Steuerlager bedeutet nicht, dass da ein neues Gebäude errichtet werden muss. Das läuft alles an den alten Stätten... mit einem nun "genehmigten" Steuerlager und etwas mehr Bürokratie. Die Europalette mit steuerbanderolisierten Gebinden muss auch nicht irgendwie "gesichert" transportiert werden.

    Klar entstehen das höhere Kosten, aber was da gerade abgeht, steht in keinem Verhältnis zum Aufwand, sondern ist Abzocke.

    Was die Nachversteuerung inbesitzgehaltener Substitute, die legal noch ohne Steuerbanderole erworben wurden (also vor dem 13.02.), kann das Formular nicht verwendet werden. Dieser Punkt ist als Versteuerungsgrund im Formular gar nicht vorgesehen.

    Es müsste da einen Punkt 3.14 geben: Inbesitzhalten von Tabakwaren, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. (§ 15 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23f Absatz 4 letzter Halbsatz TabStG)

    3.3 gilt von der Formulierung her für das Selbstmischen unter Verwendung von Nicht-Substituten, wobei da ein Fehler drin ist: Der referenzierte § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 TabStG hat mit Herstellung gar nichts zu tun, sondern regelt eine Steuerbefreiung und keine Steuerentstehung. Egal... Fehler passieren, das werden sie wohl noch ändern müssen. Richtig wäre: "(§ 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 TabStG)"

    Hinweis: Wer nun Liquid selbst mischt und dabei unversteuerte Nicht-Substitute verwendet, kann mit dem Formular sein Gewissen erleichtern und die fällige Steuer dafür anmelden... und dann auch bald löhnen... er entgeht damit aber nicht der Strafverfolgung nach der Abgabenordnung.