Beiträge von Guybrush Peepwood

    Am Wochenende hab ich Once Upon a Time... in Hollywood gesehen.

    Fand den irgend jemand gut und kann mir erklären was daran gut war?

    Ich kann die postiven Rezessionen einfach nicht nachvollziehen.

    Handlung? Nur am Rande vorhanden.
    Humor? Vielleicht, aber wenn, dann nicht unbedingt meiner. Joar - ein paar Lacher gab es, aber die machen den Film für mich nicht sehenswert.

    Oscar für Brad Pitt? War ja ein netter Typ im Film, aber eines schauspielerische Höchstleistung konnte ich nicht sehen.

    Wenn Oscar, dann für Mike Moh als Bruce Lee, dessen Auftritt für mich auch das einzig wirklich Sehenswerte und Lustige war.

    2,5 h wenig bis nichts und dann eine kleine übertriebene Gewaltorgie am Ende - toll. :emojiSmiley-19:

    Vielleicht fehlen mir auch entsprechende Filmkenntnisse um die Anspielungen zu verstehen, aber wirklich viel würde das wohl auch nicht ändern.

    Ich hatte mich wirklich darauf gefreut, aber meins war es nicht.

    Mich würde auch interessieren, wie der Film aufgenommen worden wäre, wenn er nicht von Tarantiono gewesen wäre.

    Die Vorfreude auf seinen letzten Film ist jedenfalls gerade sehr eigeschränkt worden.


    Wenn ich schon dabei bin:

    Scorseses hochgelobter Irishman war für mich auch so eine Enttäuschung.
    Diese Verjüngung seiner Lieblingsschauspieler hat zwar optisch ganz gut funktioniert, aber die Bewegungungen waren einfach doch die alter Männer.

    Aber wenigstens hat man noch versucht, neben Wiedergabe einer Stimmung auch eine Art Handlung zu generieren.

    Genug geschimpft - ich brauche halt dringend mal wieder ein cineastisches Glückserlebnis... :emojiSmiley-28:

    Sehr ärgerlich. :emojiSmiley-37:
    Berichte bitte mal, ob Du das noch umgehen konntest. Eggshen

    Wo man da ansetzen könnte, wüsste ich allerdings auch nicht. :emojiSmiley-17:


    § 26 Beipackzettel

    (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:

    1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
    2. Gegenanzeigen,
    3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
    4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
    5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
    6. Angaben zu toxikologischen Daten,
    7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
    8.die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

    (2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.

    § 27 Warnhinweis und Verpackung
    (1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

    1. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
    2. den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
    3. einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
    4. den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.

    (2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. “
    (3) Der Warnhinweis muss auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden und jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen. Er muss den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen und parallel zum Haupttext ausgerichtet werden.


    An Nikotin + Menge dürfte es dann wohl nicht liegen.

    Was sagt denn HoL dazu? Die müssten sich ja um Gesetzeskonformität kümmern, wenn die in die EU liefern.

    Nach meinem mokieren über meine kaputte Tastatur und die frechen Apfelpreise, ist mir wieder bewusst geworden wie sehr so ein fehlendes "Q" doch nerven kann.

    Hab es jetzt also doch mal mit einem günstigen Alternativprodukt versucht. :emojiSmiley-51:

    Schaut eigentlich ganz gut aus und fühlt sich auch angenehm an. Der Tastendruck ist leider etwas weicher, aber ich denke ich werde mich daran gewöhnen. :emojiSmiley-18:

    Und weil ich es jetzt wieder kann, hier ein paar völligst sinnlose: qQQqqqQQQqQqQQQQqqQQqqqqQqQqq

    Ich gestehe, dass ich seit etwa einem Jahr tapfer dagegen ankämpfe, mir den/die hier zu holen: :emojiSmiley-04:

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    Mal schauen wie lange ich noch standhaft sein kann. :emojiSmiley-28:

    BTT:

    Hier kam eben mein Tobacco Absolute an.

    Aufgrund der aktuellen Hochrechnungen (und des sehr humanen Preises) hab ich mir doch gleich zwei Pülleken bestellt.
    Vorrat für 100l Liquid fühlt sich einfach viel beruhigender an. :emojiSmiley-18:

    Bin nur noch nicht schlüssig, ob ich in rein PG oder PG+Alkohol löse. :/