Zitat
§15 Abs. 1 TabStG
Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr…
Damit kann unversteuerte Ware, die sich bereits im Handel befindet, auch unversteuert verkauft werden. Ab dem 1.7. produzierte bzw. in den Handel gebrachte (Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr) Ware muss versteuert werden, vorher in den Handel gebrachte hingegen nicht. Allerdings greift ab dem 13.02.2023 die EU-Richtlinie 2020/262/EU nach der dann bei „inbesitzgehaltener“ (hier also noch vor dem 01.07.2022 in den Handel gebrachter, unversteuerter) Ware zu einer Steuerentstehung führt. Bedeutet: Was dann noch an unversteuerter Ware im Handel war (da wird eh nix mehr übrig sein… egal) muss versteuert werden.
So steht es im Gesetz.