Geändert hat sich, dass es inzwischen anerkannt ist, dass Pfrunzeln zur Raucherentwöhnung taugen (sogar effektiver als andere NRT). Das wurde seinerzeit bestritten, weshalb nikotinhaltige Liquids und die "Abgabesysteme" nicht als Präsentationsarzneimittel eingestuft werden konnten und damit auch keine Apothekenpflicht entstand.
Wenn aber die "üblichen Verdächtigen", nämlich alle die mit Raucherentwöhnung zu tun haben, bestätigen, was durch Studien belegt ist, nämlich dass Pfrunzeln als sogar noch bessere Therapien als die anderen NRT (Kaugummis, Pflaster, Sprays...) funktionieren, dann werden sie auch als NRT eingestuft... und NRT sind Präsentationsarzneimittel und damit apothekenpflichtig.
Deshalb ist es ja so wichtig, dass wir darauf bestehen, dass es auch (und in erster Linie) ein Genussmittel ist. Dann könnten nikotinhaltige Pfrunzeln zwar auch als NRT in der Apotheke angeboten werden, die übrigen Produkte... also auch Pfrunzeln mit Nikotin und Liquids... könnten weiterhin im freien Handel verkauft werden, solange sie nicht als Therapiemittel angeboten werden.