Ich bin auch erst recht frisch "entwirrt". Als ich das Dingen vom BVRA Ende Juni gelesen hatte, war ich auch überzeugt, da haben die beim Merkblatt aber mal so richtig danebengehauen. Mir waren die unterschiedlichen Begriffe aus § 18 auch nicht so präsent im Kopf... ich wusste aber, dass die Nennung von Aromen ausgenommen war.
Jetzt, wo die Reaktion erfolgte, wollte ich dann auch was drüber schreiben... und hab mir die Texte (Merkblatt, TPD2, TabakerzG + Besonderer Teil zum TabakerzG) durchgelesen und musste dann feststellen, dass die doch recht haben, weil Aromastoffe und Geschmack unterschieden werden. Und Geschmack ist eben gerade nicht ausgenommen.
Dann dachte ich, es wäre vielleicht Auslegungssache wegen der Geschmacksangabe als "werbliche Information". Na ja... das ist schon ein sehr unscharfer Begriff. Am Ende hatte ich sogar einen kleinen Dialog mit ChatGPT... der mich diesbezüglich aber auch nicht weiter gebracht hat.
Und dann "fiel es mir wie Schuppen aus den Haaren"... ich brauche gar keine extra Definition für "werbliche Informationen", um zu prüfen, ob es sich bei der Angabe des Geschmacks um eine solche handelt. Das Gesetz selbst definiert Angaben über den Geschmack ja extra als "werbliche Information".
Völlig krank... auch die Begründung, dass die Geschmacksangabe das Produkt "besonders attraktiv" machen würde, was man verhindern will. Aber was soll man machen? Steht so im Gesetz. Eigentlich hätte auf keinem Käsekuchenliquid "Käsekuchen" draufstehen dürfen... und zwar seit dem 20. Mai 2016, denn das stand schon im ersten Gesetz genau so drin. Hat wohl bislang nur noch keiner bemerkt (ich auch nicht... aaargh).