§14 TabakerzG ( https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/__14.html ) besagt das die Höchstmenge an Nikotin auf 20mg/ml begrenzt ist und in
§34 TabakerzG Absatz 7c wird gesagt das (ich zitiere) "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2 eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt". ( https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/__34.html )
Das importieren einer Ware gilt als Inverkehrbringen.