...Wie man als betroffener dann damit umgeht, dass der Zoll einen anschreibt und bittet einmal vorbeizuschauen, da ist dann jeder seines Glückes Schmied.
OH JA, da hatte ich damals Anfang 2012 mit dem Zoll echt einen Kampf gewonnen, als meine in den USA bestellte REO Grand Mod endlich ankam und zurückgeschickt werden sollte, weil im Päckchen ein leeres Tankfläschchen dabei war, was angeblich ebenso verboten wäre, wie wenn Liquid darin wäre. Die Einfuhr von Liquid aus dem Ausland war nämlich schon damals verboten, aber leere Plastikflaschen? Das wollte ich nicht so stehen lassen und habe mit einen passenden Brief zusammengestrickt!
Den Brief an das Zollamt will ich euch hier mal zeigen, der dann zum Einlenken der Zollbehörde führte und ich diese Auseinandersetzung zum Glück gewann - (Dank vieler Beispiele und Vorlagen, die ich mir für meinen Fall zurecht geschnitten hatte. Diese Vorlagen mit all den fürchterlichen, typischen Beamtenformulierungen lagen im Forum zum Gebrauch vor, welche ein dampfender Jurist mal netterweise aufgesetzt hatte und sich mit dieser Materie ziemlich gut auskannte)!
Wer also Lust hat, kann dies ja mal nachlesen mit meiner Hoffnung, dass dieses Prozedere jedem von Euch erspart bleibt! Hier also mein damaliges Schreiben:
(Ansonsten kann ja jeder dies auch einfach überfliegen...)
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Widerrufung und Einspruch (17. 1. 2012 an das Zollamt)
Betrifft: Aushändigung des Päckchens mit der PÜP-Nr. 1964
Hiermit widerrufe ich meine Unterschrift zur Nicht-Annahme des Päckchens mit der PÜB Nr. 1964 (Eingang beim Zoll am 12.1.2012) am Morgen des 16.1. 2012. Dies hat der Zollbeamte am Nachmittag zur Kenntnis genommen und ist somit ein Bescheid, das Päckchen nicht mehr zurückzuschicken.
Nach Einsicht in die geltende Rechtslage, in die ich mich den ganzen Tag lang eingelesen habe, möchte ich nochmals betonen, dass die von mir privat bestellte Ware ausschließlich zu meinem persönlichen Gebrauch bestimmt ist. Die REO Box wäre ja (laut Aussage des Zollbeamten beim morgentlichen Besuch) erlaubt einzuführen. Nur das Fläschchen darin wäre nicht erlaubt, in die BRD eingeführt zu werden. Dabei ist festzustellen, dass sich kein Inhalt darin befindet!
Da ich die Ware nur privat nutzen möchte, findet weder für die Box noch für das Fläschchen eine Inverkehrbringung nach Verordnung 765/2008 der EU statt. Auch das im § 1 Absatz 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) definierte „Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt“ trifft für mich keinesfalls zu.
Ich möchte nochmals betonen: Alles ist völlig für den privaten Gebrauch bestimmt.
Deshalb gibt es keinen Grund, mir die für mich privat importierte Ware nicht auszuhändigen oder vielleicht u. U. noch die absolut leeren Plastikflaschen nach dem Produktsicherheitsgesetz untersuchen zu lassen. Ich begehre die sofortige Ausfolgung der kompletten und unbeschädigten Sendung. In diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auf den Artikel 28 der Verordnung (EG) 765/2008.
Mit einer Einbehaltung, Rücksendung oder gar Vernichtung bin ich keinesfalls einverstanden.
Sollten Sie trotzdem der Meinung sein, dass das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte und die Verordnung 765/2008 EU neuerdings auch für Privatpersonen gelten, begehre ich darüber die Ausfertigung eines schriftlichen Bescheids gemäß § 37 VwVfG. Ein berechtigtes Interesse daran gemäß § 37 Abs. 2 VwVfG liegt vor, da ich vorhabe, gegen diesen Bescheid bei der nächsten Instanz Einspruch zu erheben. Ferner verweise ich auf die §§ 39 VwVfG, 59 VwGO und die Rechtsfolgen des §§ 58 VwGO.
Mit freundlichen Grüßen
PS:
Ich habe mich nach der Rechtslage erkundigt.
Ich begehre deshalb die Ausfolgung der Ware. Ich bin weder mit der Rücksendung noch mit der Einziehung oder gar der Vernichtung der Ware einverstanden. Die Unterschrift, die Sie mir abgenötigt haben, ziehe ich ausdrücklich zurück.
Die von mir privat bestellte Ware ist in der ganzen EU frei erhältlich. Sie ist ausschließlich zu meinem persönlichen Gebrauch bestimmt. Eine Inverkehrbringung nach Verordnung 765/2008 der EU oder die im § 1 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz geforderte Bereit- oder Ausstellung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit findet nicht statt.