Anfang Juli 2018 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen einen Dampfer von der Staatsanwaltschaft Lüneburg eingeleitet
Tatbestand: 48er Bunkerbase (insgesamt 20 Flaschen a 100ml) wurden von ihm über Ebay als Privatverkauf angeboten und verkauft!
Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin das Verfahren eröffnet und auf den Verstoß gegen Paragraph 2 Abs.4 und 3 Abs.1 TabakerzG hingewiesen
In Paragraph 3 wird NICHT von gewerbsmäßigen Handel, sondern von "in Verkehr bringen" gesprochen und Paragraph 2 weist implizit auf "sonstige Akteure" hin!
Wäre das Verfahren nicht wegen Geringfügigkeit laut Paragraph 153 STPO eingestellt worden hätte es nach
Paragraph 34 TabakerzG verdammt teuer werden können.
Wer sich denn selbst alles genauestens durchlesen möchte was der Gesetzgeber festgelegt hat, hier der Link zum TabakerzG:
https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzg/__1.html
Ein Bekannter, der auch überaus schlau sein wollte und 2 Liter hochkonzentrierte Bunkerbase im PKW über Polen nach Deutschland einführen wollte hat der Zoll mal kurz kassiert. Ihm wurde ein Strafverfahren angedroht zzgl würde man ihm die Kosten für eine Analyse laut Chemikaliengesetz in Rechnung stellen oder er erklärt sich bereit vor Ort der Beseitigung zuzustimmen. Der Bekannte wählte "oder", das Strafverfahren wurde zwar auch eingeleitet aber er kam mit einem blauen Auge und einer "Ermahnung sich zukünftig an geltendes Recht zu halten" davon.
Es liegt mir fern mich mit Dir hinsichtlich juristischen Dingen (Fachwissen) anzulegen
@PepeCyB und werde mich zu dem Thema auch nicht weiter äußern, jeder soll nach seiner Risikobereitschaft für sich entscheiden was er tut oder doch besser unterlässt.