Aktiv werden gegen Aromenbeschränkung

  • Ich dachte nur auf Liquids und nicht auf Aromen

    Auf Aromen, wenn sie als Selbstmisch-Aromen für Liquids angeboten werden. Das haben die recht klar formuliert:

    Zitat

    Der Begriff des Nachfüllbehälters bezeichnet damit ein Behältnis, das Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen

    einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann. Maßgeblich ist somit Verwendungspotential und – zweck

    der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit, ohne dass diese unmittelbar gebrauchsfertig sein müsste.

  • Nuller-Liquids und Aromen wurden gleichgestellt mit nikotinhaltigen Liquids.

    Es ist noch so manches azszuloten, aber wie Du schon sagst Dampflotte Stammtische werden genau wie Foren wieder an Bedeutung gewinnen. Von privat an privat ist alles erlaubt. Ich könnte hier munter posten welche neuen Shake&Vape oder Longfills ich gekauft habe und Empfehlungen aussprechen. Das kann man nicht verbieten!!

    Ob sich der Shopbetreiber aber auch traut den VD als Serviceleistung nachzufüllen damit Kunde/in xyz nicht auf dem Trockenen sitzt wird sich zeigen.

    #IchDampfeIchWähle #

  • Warte damit noch etwas ethernity denn es wird mit 100%iger Sicherheit allerspätestens im Dezember der große Abverkauf stattfinden, da es keinem Händler erlaubt ist seine Restbestände nach dem 01.01.2021 zu verkaufen.

    #IchDampfeIchWähle #

  • Meine 2 Cent zu dem Thema,

    was auch nicht zu verachten ist Werbung aus anderen Ländern ist weiter erlaubt dh. Wir werden nur noch Ami und Asia Reviews sehen

    Mit den Aromen glaube ich schon dass die meisten Anbieter Gross oder klein einen zweit Shop aufmachen, sonst gibt es noch die Möglichkeit sowas in CH oder Lux zu kaufen

  • Das ist ja ziemlich schwammig. Wie ich das verstehe, gilt das dann für Shake and Vape, also sowas wie Bangjuice, Antimatter etc. Was ist aber z.B. mit Capella, FlavourArt und co? Die sollten doch eigentlich fein raus sein, das es in erster Linie keine Dampfaromen sind.

  • Wenn ein reiner Aromenhersteller etwas für den Dampfermarkt herstellt, diese Aromen also im Dampfershop veräußert werden fallen sie unter das neue Gesetz Cloud

    So zumindest habe ich es verstanden.

    mantis Reviews sind redaktionelle Beiträge und keine Werbung, aber schauen wir einfach mal welcher deutsche Reviewer sich 2021 noch trauen wird welche zu machen.

    #IchDampfeIchWähle #

  • Habe mal andere Situationen in anderen Ländern untersucht und gesehen das Projekte die funktioniert haben eigentlich eine simple Strategie gefolgt sind.

    1. Alle Regierunseitige Kommunikation untersuchen und ein Factsheet mit Gegendarstellung aufstellen.

    Jeder der das Projekt unterstützt schreibt an einen Politiker seiner Wahl mit den Fakten des Factsheet in seinen eignen Worten

    2. Politiker und Promid gewinnen die direkt und indirekt über die Sache reden - positiv oder negativ - jede Presse ist gute Presse

    3. Medien aller Art anschreiben und mit Sprechern Interviews vereinbaren

  • Da die Begründung des Gesetzes extrem fehlerhaft ist (Formaldehyt, Acrolein etc in nikotinfreien Liquids) und sich auf Aussagen des DKFZ aus dem Jahre 2015 ohne neueste Studuen zu berücksichtigen stützen könnte man tatsächlich dagegen vorgehen.

    mantis Deine Überlegung ist klasse!

    Wenn man überlegt, dass NUR die FDP dagegen gestimmt hat würde der eingedeutschte Spruch von we vape we vote eventuell auch noch etwas Druck unterm Parteienkessel bringen.

    Leider sind die meisten Dampfer gar nicht in unserer "Blase", sodass man sie nicht mobilisieren kann.😢

    #IchDampfeIchWähle #

  • Formaldehyt, Acrolein etc in nikotinfreien Liquids

    Das ist nicht fehlerhaft. Was bei der Nennung unterblieben ist bzw. unterbleibt ist die geringe Menge der gefundenen Substanzen. Die entstehen (halt in kaum nachweisbarer Menge) aus dem Glycerin/PG-Gemisch, was auch die Hauptbestandteile nikotinfreier Liquids sind.

  • @PepeCyB Artikel 3 des Grundgesetzes untersagt ausdrücklich im Falle einer "Unerheblichkeit" ungleiches gleichzusetzen. Ich habe mich gestern noch mit jemandem darüber unterhalten, der im Staatsrecht fitter ist als wir.

    #IchDampfeIchWähle #

  • mit jemandem darüber unterhalten, der im Staatsrecht fitter ist

    Puuuh… also wenn derjenige Art. 3 GG als Bergündung für eine unzulässige Gleichbehandlung von nikotinfreien und nikotinhaltigen Liquids heranzieht… dann wäre es für ihn dringend Zeit für einen Auffrischungsgrundkurs in Staats- und Verfassungsrecht. ;) :D Das passt ja noch nicht mal irgendwie annähernd, weil es sich um völlig unterschiedliche Regelungen handelt. Art. 3 GG schützt Rechtssubjekte, § 1 TabakerzG betrifft aber unmittelbar nur Rechtsobjekte, wenn es um die Gleichbehandlung geht. Mittelbar sind zwar auch die Rechtsobjekte „Hersteller“ und „Händler“ betroffen, wobei es aber hier aber keine Gleich- oder Ungleichbehandlung dieser Subjekte gem. Art. 3 GG gibt (bin auch recht fit, hab nen Abschluss).

  • Tja @PepeCyB er legt gerade sein Staatexamen ab und selbst die hochangesehene Rechtsanwaltskanzlei Redeker hat in ihrem Rechtsgutachten für den BVTE auf Artikel 3 GG hingewiesen.

    "Der Gesetzentwurf verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn der besagt nicht nur, dass Gleiches gleich zu behandeln sein, sondern Ungleiches auch unterschiedlich behandelt werden muss."

    Ich vertraue da lieber Anwälten, die bereits Ex-Kanler mit Erfolg vertreten haben, sorry.

    #IchDampfeIchWähle #

  • Rechtsgutachten

    So ganz sauber ist das Gutachten nicht, insbesondere, was genau diesen Punkt anbelangt. Spätestens bei Nr. (40) rollen sich den meisten Juristen die Fußnägel auf (ex iniuria ius non oritur).

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!